Ulf. Mehr oder minder täglich Privatkram.

Frage an die Mietrechtsexperten unter Euch:

Kategorie: Vergangen

In vielen Mietverträgen steht eine Klausel, die das Halten von Tieren verbietet.

Wenn man dann für ein paar Stunden Besuch bekommt von einem Freund, der von seinem Hund begleitet wird, ist das dann Tierhaltung unsererseits?

Verzapft am 25. September 2010, so um 04 Uhr 41

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Kommentare

Was sagt psychoMUELL dazu?

25. September 2010 um 07 Uhr 19 (Permalink)

das ist Besuch mit Hund

Was sagt Ulf, der Größte, dazu?

Kommentar vom Scheff hier am 25. September 2010 um 07 Uhr 26 (Permalink)

Andere scheinen das anders zu sehen...

Was sagt Dr. No dazu?

25. September 2010 um 10 Uhr 00 (Permalink)

Vielleicht hilft dir das hier weiter, da gibt es offenbar schon ein Urteil: http://www.tierrechtsbund-aktiv.de/new/mietrecht.php. Also wird's vor allem dann schwierig, wenn der Tierbesuch häufig oder regelmäßig stattfindet (etwa Freund/Freundin). Ansonsten aber müsste einen jeder Jurastudent im ersten Semester raushauen können.

Was sagt Sladade dazu?

25. September 2010 um 10 Uhr 14 (Permalink)

Ganz einfach ausgedrückt: Ein Besuch mit Tier ist keine Tierhaltung, welche verboten werden kann. Wennn das Tier aber "auffällig" wird und z.B. andere Mieter anbellt/angreift, dann darf er auch den Besuch verbieten.
Und logischerweise darf es kein "Dauerbesuch" sein/werden.

Was sagt simop dazu?

25. September 2010 um 12 Uhr 34 (Permalink)

Wenn bei Verbot der Tierhaltung der Besuch von (verhaltensunauffälligen) Hunden verboten wäre, müsste auch bei einem Untervermietungsverbot auch der Besuch von Freunden nicht erlaubt sein...

Ne, aber im Ernst: So lange der Hund nur hin und wieder zu Besuch ist und niemanden angreift etc., darf er nicht verboten werden. Die Fundstelle weiß ich zwar jetzt nicht, bin mir aber sicher, da ich vor einiger Zeit mit einem Juristen über so etwas gesprochen habe.

Was sagt kall dazu?

25. September 2010 um 14 Uhr 28 (Permalink)

Hallo,

ob das "Tierhaltung" wird hängt davon ab, ob der Hund "ständig" mitkommt (mehrmals die Woche Besuch und jedesmal ist der Hund dabei) oder ggf. auch über Nacht bleibt. Beides wäre schon ein nicht mehr vertrgsgemäßer Gebrauch der Wohnung. Gehen von dem Hund Gefahren oder Belästigungen für andere Miter aus, wird es auch kritisch. Man sollte daher darauf achten, das man beim Betreten und Verlassen des Hauses den Hund angeleint und unter Kontrolle hat, um dem Vermieter bzw. missgünstigen Nachbarn nicht in die Hände zu spielen.

Was sagt Ulf, der Größte, dazu?

Kommentar vom Scheff hier am 25. September 2010 um 16 Uhr 30 (Permalink)

Danke Euch!

Einmal pro Woche ist nicht zu viel, oder? Für etwa 2-3 Stunden?

Was sagt Big Al dazu?

25. September 2010 um 18 Uhr 48 (Permalink)

Tarnt den Hund abwechselnd als Schaf oder Riesenkatze und verwirrt so den netten Nachbarn.
Ansonsten schließe ich mich kall an.
B. A.

Was sagt dutu dazu?

25. September 2010 um 22 Uhr 25 (Permalink)

quelle:http://www.frag-einen-anwalt.de/Hamburg-Wohnungskuendigung-wegen-Hundebesuch-__f23686.html

Guten Tag,

ich wohne seit dem 11/2006 in meiner neuen Wohnung alleine mit meinem hier gemeldeten Sohn.

Im Mietvertrag wird die Hundehaltung verboten. Ich selbst habe keinen Hund, aber meine Tochter, die mich regelmäßig mit dem Hund besucht.

Da ich bis zum 01/2007 allein im neugebautem Haus wohnte, ignorierte ich das Verbot und meine Tochter übernachtete ab und zu mit ihrem Hund bei mir.

Mein Vermieter wurde darauf aufmerksam und erinnerte an das Verbot der Hundehaltung. Auf Nachfrage einigten wir uns aber darauf, dass sie mich mit ihrem Hund weiterhin besuchen kann, nur halt nicht übernachten. Und daran habe ich mich auch gehalten.

Vor kurzen erhielt ich dann aber dennoch eine Kündigung vom Vermieter, als Begründung wurde die Hundehaltung angegeben. Entsetzt ging ich am nächsten Tag zum Vermieter um die Sache zu klären. Er erzählte mir, dass meine Tochter mit dem Hund morgens um 09.30h in der Wohnanlage
gesehen wurde. Er nahm das als Beweis, dass sie wieder zusammen mit dem Hund bei mir übernachtet hätte, was aber nicht der Fall ist. Nachdem ich das aufklären konnte, und nach Bitten und Flehen, hat der Vermieter die Kündigung zurückgezogen.

Jetzt habe ich natürlich bei jedem Besuch meiner Tochter (inkl. Hund) bei mir Angst, dass wieder irgendwer behauptet, sie würde bei mir mit dem Hund übernachten, und ich wieder eine Kündigung riskiere.
Meine Frage dazu ist, ob so eine Kündigung überhaupt rechtens wäre, und wie ich dagegen vorgehen sollte, wenn aus dem Grund wieder eine ausgesprochen wird.

Meine Nebenfrage ist, ob mir wirklich der Besuch meiner Tochter mit dem Hund so verboten werden kann. Oder ob sie rechtlich gesehen, doch einzelne Nächte mit dem Hund hier übernachten darf.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.

Es darf bezweifelt werden, dass im Falle einer Kündigung diese vor Gericht Bestand haben würde.

Grundsätzlich ist es zwar möglich, die Hundehaltung im Mietvertrag auszuschließen. Nicht jedoch kann untersagt werden, dass Hunde zu Besuch mitgebracht werden. Der Begriff Besuch ist hier weit auszulegen und umfasst auch das kurzfristige Übernachten, zumindest solange der Besitzer des Tieres ebenfalls anwesend ist.

Es sei jedoch angemerkt, dass es hierzu durchaus divergierende Urteile gibt. Übernachtet Ihre Tochter, nebst Hund, bspw. einmal die Woche bei Ihnen, dürfte dies nicht beanstandenswert sein. Häufigere Übernachtungen könnten allerdings, je nach Auffassung und Wertung des zuständigen Amtsgerichtes, problematisch werden. Maßstab ist hier regelmäßig, ob der zugegeben dehnbare Begriff des "ständigen Aufenthaltes" zu bejahen ist.

Ferner dürfte auch zu berücksichtigen sein, ob es bei den gelegentlichen Aufenthalten zu Störungen der Hausruhe, bspw. durch nächtliches Heulen, kommt.

Sollte eine Kündigung mit der Begründung der illegalen Hundehaltung ausgesprochen werden, so sollten Sie dieser widersprechen. Der Vermieter wäre sodann in der Pflicht, die Kündigung im Wege der Räumungsklage gerichtlich durchzusetzen, wobei sodann die Rechtfertigung der Kündigung überprüft werden würde. Hierbei wäre der Vermieter voll darlegungs- und beweispflichtig, dass der Hund regelmäßig in Ihrem Hausstand verweilt. Ferner muss er beweisen, dass er Sie zuvor wirksam abgemahnt und zur Unterlassung angehalten hat.

Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Was sagt dutu dazu?

25. September 2010 um 22 Uhr 30 (Permalink)

liest du hier http://www.frag-einen-anwalt.de/Hamburg-Wohnungskuendigung-wegen-Hundebesuch-__f23686.html

deine ZENSIERT können sich auf den kopf stellen bruno darf euch so oft besuchen wie er mag bzw wie ihr mögt

diese ZENSIERT können sich aufregen wie sie wollen

die anderen schimpfworte und flüche die ich ansonsten für die 2 über habe werde ich hier besser nicht schriftlich niederlegen aber evtl werd ich die beiden mal mit nem ernsten wörtchen im treppenhaus begegnen die sollen erstmal vor ihrer eigenen haustür kehren

grummel...

Eigenen Senf dazugeben?

Es hilft, sich einen Account anzulegen und sich anständig zu betragen. Dann kannste auch kommentieren.

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